Österreich - Seit dem 1.4.2021 gilt die Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) AMF/9-2021, kurz „KUA-Richtlinie“.

Anpassung der Abrechnung von Kurzarbeit - I entsprechend AMF/9-2021

Änderung der Einstellungen zur Ausfallsstundenberechnung betreffend unsere Anleitung "Informationen zur Abrechnung von Kurzarbeit - I".

Die Fehlzeit kann nun nicht mehr mit den Ausfallstunden ausgeglichen werden, da der Gesetzgeber unverständlicher Weise als Basis für die Berechnung nicht mehr die tatsächlichen Sollarbeitszeiten berücksichtigt, sondern offensichtlich meint mit einer Faustformel die Kontrolle leichter durchführen zu können!

So ändern sie die Lohnarten für die Abrechnung

  • Abrechnungen vor dem 1.4.2021 sollten abgeschlossen sein (Echtlauf).

In der Lohnartentabelle:

  • Bei der Lohnart (LA) 1000 ersetzen sie die LA 1804 im Additionskonto durch die neue Lohnart 2804 "Echte Ausfallstunden", um eine Basis für einen korrekten Fehlzeitausgleich zu bekommen.


     
  • Bei der LA 1001 fügen sie die LA 2804 zum Subtraktionskonto hinzu, sodass beide Subtraktionskonten belegt sind.
  • Bei der Lohnart 804 löschen sie die LA 9876 aus dem Additionskonto.

So berechnen sie den beihilfeberechtigten Anspruch in Stunden

Formel:  (WNAZ * 4,33 / 30) * AKT

WNAZ: Wöchentliche Normalarbeitszeit am letzten Tag der Abrechnung
AKT : Anzahl der Kalendertage mit Kurzarbeit

  • AKT bei ganzen Monaten außer Februar: 30 Tage.
  • Bei Beginn oder Ende der Kurzarbeit während des Monats die Anzahl der Kalendertage an denen Kurzarbeit vereinbart wurde.

So gehen sie vor um die Kurzarbeit abzurechnen

  1. Ev. Krankenstand nicht als Terminbuchung, sondern als Zeitbuchung im vereinbarten verkürzten Ausmaß eingeben.
  2. Prüfen oder berechnen sie den beihilfeberechtigten Anspruch (s.o.) je Mitarbeiter und geben sie im Periodenzugang den Wert im Zeitformat, mit der Lohnart 1804, je Mitarbeiter ein.

    Wenn sie bereits A:Z:L V10.06 installiert haben, können sie das automatisieren indem sie im Periodenzugang einen Eintrag mit der folgenden Formel erstellen und diesen Datensatz auf alle betroffene Mitarbeiter kopieren:
    Formel (I) allgemein (siehe Abbildung hier):

        {|oB| DezNZ(c2n((oB:UD)->StdPWoche) * 4.33 / 30 * min(30, 1 + uL_WEndDt - uL_WAnfDt))}

    Obige Formel ist dynamisch und würde, bei Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit in den Mitarbeiterstammdaten, bei erneuter rückwirkender Abrechnung einen anderen ev. falschen Wert liefern. Damit das Ergebnis wiederholbar bleibt können sie statt dem Feld "Wochenstunden" aus den A:Z:E Lohndaten (StdPWoche) einen fixen Wert einsetzen. Die Formel ist dann aber bei Mitarbeitern mit unterschiedlichen wöchentlichen Normalarbeitszeiten anzupassen, also nicht mehr universell. Z.B. für 38,5 Stunden:

      Formel (I) für 38,5h WNAZ:
      {|oB| DezNZ(38.5 * 4.33 / 30 * min(30, 1 + uL_WEndDt - uL_WAnfDt))}

  3. Rechnen sie den Zeitraum der Kurzarbeit im Monat im Testlauf ab.
  4. Tragen sie den Wert der Lohnart 1804 via Periodenzugang mit der Lohnart 804 (f. den Export an die Lohnabrechnung) ein.
  5. Tragen sie den Wert der Lohnart 2804, für die Tilgung der Fehlzeit, im Periodenzugang mit der Lohnart 9876 ein.
  6. Buchen sie mittels Vorgaben für Zeitausgleich ev. in der Kurzarbeit geleistete Mehr- und Überstunden auf das Zeitkonto um, falls diese nur aufgrund der anderen Verteilung der Arbeitszeit entstanden sind.
  7. Jetzt den ganzen Monat abrechnen. Fertig.

Bei der Abrechnung ganzer Monate können sie:

  • Eine Regel für alle in den Vorgaben für ZA erstellen, welche die LA 2804 automatisch zur Gänze auf die LA 9876 umbucht.
  • Im Periodenzugang einen Dauerauftrag erstellen, welcher je Mitarbeiter den beihilfeberechtigten Anspruch monatlich automatisch einspielt.
    Wenn sie A:Z:L 10.06 installiert haben, erfolgt die Berechnung und Einspielung mittels Formel (s. o.), sonst geben sie den Wert manuell ein.

(Die Testabrechnung erfolgte mit der Version A:Z:L 10.5.0.5)

Link zur Richtlinie:
(nicht mehr verfügbar: https://www.ams.at/content/dam/download/ams-richtlinien/001_kua_RILI.pdf)